AGB's Hurti Umzug
Inhaltsverzeichnis
Versicherung
Die Fahrzeugladung ist pro Ladung bis 20’000 CHF versichert. Die Transportversicherung ist im Preis inbegriffen. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Geldwerte, Uhren, Schmuck, Bijouterie Waren, Tiere, Pflanzen und nicht durch uns verpackte Gegenstände.
Zahlungsarten
Ein Mitarbeiter der Hurti GmbH erstellt nach dem abgeschlossenen Umzug an Hand des unterschriebenen Arbeitsrapports die Abrechnung, die Bar oder per EC-Karte bezahlt wird. Auf Kundenwunsch können wir Ihnen auch eine Rechnung zukommen lassen, welche Sie per Banküberweisung bezahlen können. Bei Pauschalofferten welche im Voraus berechnet wurden, sollte der zu bezahlende Betrag im vornherein oder am selben Tag überwiesen werden.
Verpackungsmaterial
Die Kosten für das Verpackungsmaterial werden vor Beginn des Auftrags definiert. Je nach Menge sind die Materialkosten im Stundentarif inklusive. Materialien wie Spanngurte, Decken, Stretch-Folie und Rollwagen sind immer im Preis inklusive. Kartons sind kostenpflichtig und können bei uns abgeholt werden, damit Sie im Voraus Ihre Sachen einpacken können. Nicht gebrauchtes Packmaterial wird kostenlos am Umzugstag zurückgenommen und gutgeschrieben.
Entsorgung
Wird ein Teil des Umzugs entsorgt erledigt das die Hurti GmbH ebenfalls. Der Preis muss allerdings im Voraus abgemacht werden und in der Umzugs Offerte vorhanden sein. Ansonsten gelten folgende Richtpreise für die Entsorgungskosten:
Pauschal Betrag von 0.25 CHF / Kg
Der zeitliche Arbeitsaufwand für die Arbeiter und die Fahrzeuge werden noch dazu gerechnet.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach den effektiven, mit Rapporten ausgewiesenen Arbeitsstunden oder nach der pauschalen Offerte. Der Hin- und Rückweg zum Standort der Hurti GmbH gilt als Stundenaufwand.
Der Aufwand hängt von verschiedensten Faktoren ab:
- Grösse der Wohnung
- Wohnungseinrichtung
- Eigenleistungen
- Distanz vom Ein- Abladeort zum Haus
- Stockwerk
- Art des Treppenhauses
- Lift
- Etc.
Falls kein Pack- und Demontage- Service bestellt wird, geht die Hurti GmbH davon aus, dass sämtlicher Hausrat fachgerecht, in geschlossene Kartons oder Säcke verpackt wurde. Je nach individueller Situation kann die geschätzte Laufzeit wesentlich überschritten werden.
Besonderer Hausrat
Transporte, die im Umzugsauftrag durch Türen, Fenster, Balkone und andere Ein- und Ausgänge transportiert werden, deren Masse und benötigter Wendeplatz der vorgängig aufgeführten Profile übersteigen, geschehen auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. Unverpackte Umzugsmaterialien wie Bilder, kostbare Weine, Kunstgegenstände und Antiquitäten unterliegen ebenso dieser Bestimmung das der Auftraggeber das Risiko eines Schadens trägt.
Schwergutzuschlag
Für Tresore, Heizöfen, Apparate, oder andere Gegenstände ab 100kg wird eine Gewichtszulage berechnet. Der Minimalzuschlag beträgt CHF 100. Der Preis variiert je nach Distanz, welche der Gegenstand getragen werden muss. Beim Transport sehr schwerer Gegenstände und schwierig demontierbaren Möbelstücken, zerbrechlichen Apparaten, Instrumenten sowie teuren Wertobjekten, erfolgt die Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand, wenn besondere Vorkehrungen erforderlich sind.
Bemerkung
Der geschätzte und definierte Zeitaufwand für die Durchführung des Umzuges, kann je nach Vorbereitung, Vorarbeit und evtl. Mithilfe durch den Auftraggeber variieren. Die Pausenzeiten, welche unsere Mitarbeiter machen, werden Ihnen selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt. Zusätzliche Trinkgelder, Getränke und Nahrungsmittel, welche von Seiten des Auftraggebers offeriert werden, sind freiwillig.
Reinigung
Nachdem Umzug wird die Wohnung Besenrein hinterlassen. Wünscht der Auftraggeber, dass die Wohnung nicht geputzt werden muss, wird diese so hinterlassen wie Sie nach dem Umzug vorgefunden wurde. Falls der Auftraggeber eine Endreinigung mit Abgabegarantie für die Wohnung wünscht, offerieren wir Ihnen einen Preis unserer Reinigungsabteilung.
Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Konditionen und Bedingungen der Hurti GmbH soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649). Die Allgemeinen Konditionen und Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen und von Auftraggeber und der Hurti GmbH zu unterzeichnen.
Allgemeines
Der Auftraggeber hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu erwähnen. Der Umzugsleiter überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen. Sowie noch zusätzliche Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Umzugsleiter Unklarheiten fest, so werden diese rasch möglichst mit dem Auftraggeber abgeklärt. Überschreitet das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen den Laderaum ist der Umzugsleiter berechtigt die Waren abzulehnen. Diese Waren können zu einem späteren Zeitpunkt und mit einem Aufpreis allerdings abgeholt werden.
Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen ausgeführt werden kann. Die Strassen und Wege zu den Häusern, wo die Beladung und Entladung stattfindet, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Wohnsiedlungswegen und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Treppen, Korridore, usw. sollen freigeräumt sein und sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung des Auftrages in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen behält sich die Hurti GmbH die Möglichkeit, den Umzugspreis nach Mehraufwendungen anzupassen und dem Auftraggeber zu verrechnen.
Pflichten der Hurti GmbH
Die Hurti GmbH ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Mittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Hurti GmbH führt den Auftrag nach Abmachung und Vertrag mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung der Waren am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der Hurti GmbH die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die neuen örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist ausserdem verpflichtet, den Umzugsleiter auf die besondere Beschaffenheit der Waren und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Werden keine Abmachungen vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zu wahrheitsgetreuen Aussagen bezüglich des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Umzugsleiter sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Umzugsleiter berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zolldokumente besorgt werden und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Umzugsleiter für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verzögerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind der Hurti GmbH entsprechend zu vergüten. Der Umzugsleiter ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben im Voraus zu bezahlen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Werden die Kosten vom Umzugsleiter vorbezahlt, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu erstatten.
Für alle Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Zeitspanne von drei Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist die Hurti GmbH berechtigt, auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.
Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht inbegriffen sind dagegen:
- Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag vorgenommen werden müssen.
- Das Demontieren und Montieren von komplizierten Möbeln, die den Beizug eines Spezialisten benötigen.
- Der Transport von Kühlschränken und Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderen Gegenständen vom mehr als 120 kg Eigengewicht.
- Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten etc.
- Der Mehraufwand für Gegenstände welche durch Fenster oder über Balkone transportiert werden müssen.
- Die Prämien von Transportversicherungen welche einen höheren Betrag als 20’000 CHF versichern.
- Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
- Strassensteuern (Mautstellen) und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art.
- Mehraufwendungen welche durch Witterungsverhältnisse, gesperrten oder beschädigten Strassen das Transportfahrzeug nicht vor den gewünschten Ort gefahren werden kann. Ausserdem für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, bei denen der Umzugsleiter nicht Schuld trägt.
Auftragsstornierung
Der Auftraggeber hat das Recht, einen Umzug abzusagen, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Hurti GmbH entstehenden Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 7 Kalendertagen vor dem geplanten Umzugstermin sind 25 % des in der Offerte geforderten Betrages zu bezahlen. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages zu bezahlen.
Zurückbehaltungsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf denselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann die Hurti GmbH das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages zurückhalten oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann die Hurti GmbH den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 15 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass die Hurti GmbH das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Waren ohne weitere Formalitäten freihändig (Verkaufen oder Entsorgen) zu verwerten.
Haftung
Der Umzugsleiter haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dies jedoch nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post etc.). Die Hurti GmbH haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So müssen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer etc.) in einer geeigneten Verpackung eingepackt sein (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet die Hurti GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen Angestellten passiert sind. Die Haftung der Hurti GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung. Die Haftung des Umzugsleiters beginnt mit der Übernahme des Frachtguts und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am abgemachten Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerraum oder der Übergabe der Ladung an einem anderen Unternehmen. Soweit der Umzugsleiter den Auftrag berechtigterweise einem anderen Unternehmen oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Pro Ereignis ist die Haftung der Hurti GmbH auf CHF 20’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen.
Haftungsausschluss
Die Hurti GmbH ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers verursacht wurde. Es wird keine Haftung für eigene Mängel der Umzugswaren oder durch Umstände verursachte Schäden, welche der Unternehmer keinen Einfluss hat, übernommen. Bei Beschädigung oder Bruch besonders heiklen Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die Hurti GmbH von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt wurden. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Dokumente, Sammlerobjekte übernimmt die Hurti GmbH keine Haftung. Wird der Hurti GmbH eine Liste solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so übernimmt die Hurti GmbH die anfallenden Kosten bei einer Beschädigung. Die Hurti GmbH haftet nicht für Beschädigungen an Gütern während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entsprechen und diese Informationen vorher nicht an den Umzugsleiter weitergeleitet wurden. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die Durchführung der Leistung haftet die Hurti GmbH nicht an Schäden an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Unfälle, Kriege, Feuer, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen einer Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Umzugsleiter keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Ohne beidseitiger Vereinbarung ist die Hurti GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Unternehmen entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Mehrkosten (Standgelder, Zwischenlagerungen etc.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet die Hurti GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Transportversicherung
Zur Deckung der Umzugsrisiken welche 20’000CHF überschreiten, lässt die Hurti GmbH den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer zusätzlichen Versicherung teilhaben. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die zu transportierenden Gegenstände vom Umzugsleiter oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen werden durch den Auftraggeber festgesetzt. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken und Schäden, für die die Hurti GmbH nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsmaterial sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Umzugsleiter oder der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen mittels Bilder schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden oder Mängel sind der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Anwendbares Recht und Gerichtstand
Der Umzugsvertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
20.12.2020